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Wohnrecht

Das Wohnrecht ist eine Dienstbarkeit, welche die Begünstigte oder den Begünstigten dazu berechtigt, ein Haus, eine Wohnung oder einen Wohnungsteil zu bewohnen.

Das Wohnrecht ist höchstpersönlich und kann nur durch die oder den Berechtigten ausgeübt werden. Es kann weder vererbt noch sonstwie übertragen werden. Wohnrechtsbelastete Räume können auch nicht vermietet werden. Die oder der Wohnberechtigte hat aber grundsätzlich das Recht, Familienangehörige und Hausgenossen (z.B. eine Haushaltshilfe) bei sich wohnen zu lassen.

Die oder der Wohnrechtsberechtigte versteuert den Eigenmietwert der wohnrechtsbelasteten Räume, übernimmt die darauf entfallenden Kosten für Strom, Wasser, Telefon und bezahlt die weiteren öffentlichen und privatrechtlichen Abgaben (Kehricht- und Abwassergebühren, Fernseh- und Radiogebühren usw.). Ausserordentliche Reparaturen und Aufwendungen, Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien, Steuern und Abgaben hat die Eigentümerin oder der Eigentümer zu bezahlen.

Meistens wird eine Wohnrecht lebenslänglich eingeräumt. Oft übertragen Eltern ihren Nachkommen eine Liegenschaft und behalten sich das lebenslängliche Wohnrecht oder die lebenslängliche Nutzniessung an der ganzen oder an einem Teil der Liegenschaft vor.

Die Begründung eines Wohnrechts an einem Grundstück muss öffentlich beurkundet werden. Sofern das betreffende Grundstück im Kanton Bern liegt, ist dazu zwingend die bernische Notarin bzw. der bernische Notar zuständig.